Der Pflanzenpass – Das müssen Sie wissen
Schon am 14. Dezember dieses Jahres treten die neuen EU-Verordnungen in Kraft, welche unter anderem die Auszeichnung von Pflanzen betreffen. Damit Sie die Pflanzengesundheitsverordnung (EU 2016/2013) und die Kontrollverordnung (EU 2017/625) nicht gänzlich durcharbeiten müssen, haben wir Ihnen die wichtigsten Fakten übersichtlich zusammengefasst.
Was ändert sich mit der neuen EU-Verordnung?
Ab Inkrafttreten sind alle „Pflanzen zum Anpflanzen“ passpflichtig. Von nun an muss also ein Pflanzenpass ausgefüllt und der Ware beigelegt werden.
Wie kam es zur neuen Verordnung?
Es ging der EU darum, die Kontrollverfahren und -anforderungen für mehrere Bereiche zu vereinheitlichen. Dazu gehören Lebensmittelsicherheit, Veterinärkontrolle und die Pflanzengesundheitskontrolle. Vorrangig soll die Gemeinschaft vor der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen noch besser geschützt werden, indem gemeinsame Kontrollstandards festgelegt und eine einfachere Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind.
Wen betreffen die Änderungen?
Betroffen ist von den Neuerungen jeder, der mit „Pflanzen zum Anpflanzen“ handelt, denn der Pflanzenpass ist ein erforderlicher Begleiter auf dem gesamten Handelsweg von der Zucht bis zum letzten Inverkehrbringer. Erst die direkte Abgabe an den Verbraucher beendet die Passpflicht, Ausnahmen bilden Schutzgebiete und der Fernabsatz wie Versandhandel, Postzustellung oder Onlinegeschäfte. Der Direktabsatz an den Endkunden benötigt keinen Pflanzenpass. In der folgenden Übersicht zeigen wir Ihnen nochmals ganz klar, bei welchen Vertriebswegen Sie einen Pflanzenpass verwenden müssen.
Wo wird der Pflanzenpass korrekt platziert?
Der Pflanzenpass, der die Registernummer des Betriebes zeigen muss, wird an jeder kleinsten zu liefernden Wareneinheit angebracht. Dies kann zum Beispiel ein Topf, Tray oder CC-Karren sein.
Wie kommen Betriebe zu ihrer Registernummer?
Um für Ihr Unternehmen die Registernummer zu erhalten, müssen Sie sich beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registrieren. Auf der Webseite der Landwirtschaftskammer finden Sie den Antrag. Sind Sie dort bereits registriert? Dann können Sie Ihre bisherige Nummer weiter nutzen, sollten aber darauf achten, ob die Anforderungen an den neuen Pass bereits erfüllt sind.
Ab wann gilt die neue Regelung?
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 14.12.2019 – ab diesem Zeitpunkt ist der neue Pflanzenpass Pflicht. Die alten Pflanzenpässe, welche noch vor dem 14. Dezember ausgestellt und an der Ware angebracht wurden sind noch bis zum 14.12.2023 gültig.
Weitere Infos zum Pflanzenpass, den Inhalten und zur Registrierung gibt Ihnen die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Haben Sie noch weitere Fragen? Ihr Floramedia-Ansprechpartner ist ebenfalls gern für Sie da.
Vielen Dank an Herrn Hartung von der Landwirtschaftskammer für den konstruktiven Beitrag.
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